Aktiengesellschaft – AG

Im allgemeinen unterscheidet man zwischen zwei Gesellschaftsformen. Es gibt die sogenannten Personengesellschaften, zu denen zum Beispiel die OHG, KG oder GBR zählen und es gibt Kapitalgesellschaften. Die wohl bekanntesten Gesellschaften hieraus sind zweifelsohne die GmbH, die KG und nicht zu vergessen die Aktiengesellschaft, kurz AG genannt. Bei der Aktiengesellschaft handelt es sich um eine juristische Person. Eine juristische Person ist der Zusammenschluss natürlicher Personen mit gleicher Zielsetzung, die rechtsfähig ist und somit Träger von Rechten und Pflichten ist.

Um eine AG zu gründen, müssen sich mehrere Personen zusammen schließen, die eine Vermögensvermehrung und Vereinigung als Ziel haben sollten. Jedes Mitglied legt das eingebrachte Geld in Aktien an (laut § 2 AktG) und ist damit ein sogenannter Aktionär. Die Mindesteinlage beträgt in Deutschland derzeit aktiengesellschaft-ag50.000 Euro. Dies ist das sogenannte Stammkapital. Wie viele Personen sich zusammenschließen spielt seit dem Jahre 1994 keine Rolle mehr. Der Passus, dass es mindestens 5 Personen sein müssen, wurde aufgehoben. Die Satzung muss in einem Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, die anschließend notariell beglaubigt werden muss.

Die 3 Phasen der Gründung:

  1. Das Konsortium, ist die sogenannte Vor – Gründungsphase, in dieser Phase ist die geplante AG rechtsmäßig meist eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).
  2. Die Vor AG bzw. AG in Gründung. Dies ist die Zeit, bevor die Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Auch hier gilt rechtlich noch die OHG.
  3. Eintragung ins Handelsregister und damit verbundene Rechtsfähigkeit als AG. Der § 36 AktG besagt, dass die Eintragung ins Handelsregister erst dann erfolgen kann, wenn die komplette Einlage der geforderten 50.000 Euro erfolgt worden ist.

Haftung vor der Eintragung ins Handelsregister:
Die Gründer im Außenverhältnis müssen vor der Feststellung der Satzung gegenüber den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner einstehen. Dies beruht auf den Vorschriften der OHG. Sobald die Vorgesellschaft geschäftlich tätig wir, haftet sie mit dem bereits gebildeten Grundkapital.

Organe der AG

Die Aktiengesellschaft besteht aus drei Organen: Dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung
In der sogenannten Hauptversammlung werden von allen zur AG gehörenden Aktionären die wichtigsten und grundlegenden Punkte, die in Zusammenhang mit der Betriebsführung stehenden Fragen betreffen, geklärt und entschieden. Das leitende Organ der AG, der Vorstand, setzt sich in der Regel aus mehreren Personen zusammen. Da dieser nicht weisungsgebunden ist, wird der Aufsichtsrat die Handlungen und Beschlüsse des Vorstandes überwachen und gegebenenfalls Einspruch erheben. Er übernimmt somit also die überwachende Funktion.

Rechte der Aktionäre

Die Aktionäre einer AG haben sowohl ein Vermögensrecht als auch ein Verwaltungsrecht. Ersteres regelt die Auszahlungen der Dividenden und sonstigen Bilanzgewinnen, zweiteres wahrt die Interessen der Anteilseigner.

Haftung

  • Die Aktionäre haften nur mit der Einlage, die sie in das Unternehmen einführen, nicht mit dem persönlichem Hab und Gut.

Vorteile

  • Das Risiko des einzelnen hält sich in Grenzen, da man sich mit vielen Aktionären zusammen schließt und so gemeinsam das Risiko trägt.
  • Die Aktien sind leicht übertragbar.
  • Der Bestand der Aktiengesellschaft ist aufgrund der Vielzahl der Mitglieder auch beim Ausscheiden einzelner Mitglieder gewährleistet.

Nachteile

  • Aufwendige Planung und Finanzierung.
  • Hoher organisatorischer Aufwand durch die drei Gremien.
  • Rechtlich zu Grunde gelegter geringer Handlungsspielraum.

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[...] Person darstellt, wie zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft, die sogenannte AG. Im Gegensatz dazu gibt es Personengesellschaften, die von natürlichen [...]

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