Offene Handelsgesellschaft – OHG

Im allgemeinen unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaften. Zum einen die Kapitalgesellschaften, die nach außen hin eine juristische Person darstellt, wie zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft, die sogenannte AG. Im Gegensatz dazu gibt es Personengesellschaften, die von natürlichen Personen, bei Bedarf auch in Verbindung mit juristischen Personen, gegründet werden. Die bekannteste Personengesellschaft ist neben der Kommanditgesellschaft (KG) und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sicherlich die Offene Handelsgesellschaft, kurz OHG, genannt.

Die OHG besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern, die sich zusammenschließen um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Ihre Zielsetzung istohg-offene-handelsgesellschaft somit klar und sollte erkennbar verfolgt werden. Laut § 19 I Nr. 2 HGB muss der Firmenname den Zusatz OHG tragen, um als solche behandelt zu werden. Der Vertrag kann formlos erfolgen; die AG beginnt damit im Innenverhältnis. Das Außenverhältnis ist erst dann wirksam, wenn sich die OHG im Handelsregister eintragen hat lassen, beziehungsweise bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Eintragung im Handelsregister hat somit eine deklaratorische Wirkung, das heißt eine rechts verbundene Wirkung.

Eine Mindesteinlage in die OHG ist nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, Geld, Dienstleistungen oder Sachen als Einlage in die Offene Handelsgesellschaft mit einzubringen. Die Höhe ist hierbei nebensächlich. Wichtig ist, dass die Gesellschafter nicht nur mit Ihrer Einlage haften, sondern sogenannte Vollhafter sind. Dies bedeutet, dass auch mit dem gesamten privaten Vermögen gehaftet wird.

Kennzeichnend für die Offene Handelsgesellschaft sind die, für die Gesellschafter, verbundenen Pflichten:

  1. Einlagepflicht
    Jeder Gesellschafter legt etwas in die Firma ein, dass danach komplett in den Besitz der OHG übergeht. Wie diese Einlage aussieht, bleibt den Gesellschaftern selbst überlassen.
  2. Geschäftsführung
    In der OHG herrscht die Einzelgeschäftsführung, das bedeutet, das jeder Gesellschafter Vertretungsbefugnis nach Außen hin hat, hat mit Ausnahmen bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, bei Widerspruch eines weiteren geschäftsführenden Gesellschafters und bei der Bestellung eine Prokuristen.
  3. Gewinn und Verlustverteilung
    Sowohl der Gewinn als auch der Verlust wird unter allen Gesellschaftern aufgeteilt. Falls vertraglich nicht anders geregelt erfolgt die Verteilung des Gewinns wie folgt:
    4% des eingebrachten Kapitals zuzüglich Restgewinn nach Köpfen.
    Beim Verlust wird nach Köpfen aufgeteilt.
  4. Wettbewerbsverbot
    Keiner der Gesellschafter darf sich an einer weiteren OHG gleicher Art beteiligen, oder Geschäfte gleicher Art auf eigene Rechnung ausführen.

Die Eintragung ins Handelsregister ist Pflicht. Hier müssen auch alle Veränderungen, gerade auch was Gesellschafter betrifft eingetragen werden.

Die Gesellschafter haften

  • unmittelbar und direkt (der Gläubiger kann direkt an den Gesellschafter herantreten)
  • unbeschränkt und persönlich (Vollhaftung)
  • gesamtschuldnerisch und solidarisch (Haftung auch, wenn man persönlich gar nicht beteiligt war, sondern die OHG als Gesamtes
  • Rückbezogen (neue Gesellschafter haften gleich voll für bestehende Schulden)
  • Abgangs bezogen (Haftung bis 5 Jahre nach Verlassen der OHG möglich)

Vorteile einer OHG

  • Hohe Kreditwürdigkeit aufgrund der Vollhaftung
  • Schnelle unkomplizierte Gründung
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • freie beziehungsweise “offene” Vertragsgestaltung
  • Verlustverrechnung mit anderen Einkommensquellen noch im gleichen Jahr

Nachteile einer Offenen Handelsgesellschaft

  • Vollhaftung (Privat- und Geschäftsvermögen)
  • Haftung für schon vorhandene Schulden und bis 5 Jahre nach Ausscheiden
  • Da es mindestens 2 Gesellschafter sein müssen, könnten sich Streitigkeiten negativ auswirken und sogar zur Auflösung der OHG führen
  • Buchführungspflicht

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