Kommanditgesellschaft – KG
Eine Kommanditgesellschaft (Kurzform: KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Bei dieser Unternehmensform schließen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zu einer Firma zusammen. Die Kommanditgesellschaft ist im Handelsregister in der Abteilung A des zuständigen Amtsgerichts unter Angabe eines Firmensitzes eingetragen. Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer KG bilden §§ 161 – 177a HGB. In Deutschland gehört die Kommanditgesellschaft zu den weniger bekannten Unternehmensformen.
Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Der Komplementär ist der Vollhafter. Dies bedeutet, dass er im Insolvenzfall unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Der Kommanditist ist der Teilhafter. Dieser haftet nur in Höhe der Einlage
mit der er an der Kommanditgesellschaft beteiligt war. Die Einlage des Kommanditisten wird auch im Handelsregister eingetragen.
Die Eintragung in das Handelsregister ist für eine KG zwingend und hat deklaratorischen Charakter. Die Geschäfte können allerdings auch schon vor Eintragung aufgenommen werden. Die Gesellschafter sind dazu rechtlich angehalten, die Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen. Zur Eintragung in das Handelsregister wird ein Gesellschaftsvertrag benötigt. Die Kosten für die Eintragung übernimmt die KG.
Die Kommanditgesellschaft ist nach Handelsgesetzbuch Kaufmann. Dies bedeutet, dass die KG buchführungspflichtig ist. Dies bedeutet, dass die KG eine Eröffnungs- und eine Schlussbilanz zu erstellen hat. Der Komplementär ist für die Geschäftsführung der KG allein verantwortlich. Der Kommanditist hat kein Recht auf Mitarbeit, beziehungsweise Geschäftssteuerung. Im Außenverhältnis ist also der Komplementär alleinvertretungsberechtigt. Existieren mehrere Komplementäre, so können diese die KG ebenfalls alleine vertreten. Die Kommanditisten können laut § 170 HGB keine rechtsverbindliche Geschäfte für die KG eingehen. Im Gegensatz dazu kann im Gesellschaftsvertrag oder sonstigem Vertrag Abweichendes beschlossen werden.
Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, sollen die Einlagen der Gesellschafter mit jeweils 4% p.a. verzinst werden (§ 121, Abs. 1/2 sowie § 168 HGB). Sonstige Aufteilungen (beispielsweise bei Verlusten) werden im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt.
Eine Kommanditgesellschaft kann wegen diverser Gründe aufgelöst werden. So kann beispielsweise schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrag ein Zeitpunkt festgelegt werden, an dem die KG aufgelöst werden soll. Unabhängig davon können die Gesellschafter entscheiden, ob die KG aufgelöst wird. Ebenso wird die KG aufgelöst, wenn ein Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde.
Eine Kommanditgesellschaft ist parteifähig. Dies bedeutet, dass eine KG Verbindlickeiten eingehen kann und Rechtsgeschäfte abschließen kann. Dies bezieht sich auf sämtliche Rechtsgeschäfte. Sie kann daher auch vor Gericht verklagt werden oder selbst als Kläger auftreten. Die KG muss nicht zwingend als reine KG existieren. Sie kann auch als Mischform bestehen. Dies ist meist der Fall bei einer “GmbH und Co. KG”. Dies ist der Fall wenn eine juristische Person, in diesem Fall eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Komplementär einer Kommanditgesellschaft wird. Dies hat den Vorteil, dass die Haftung für den Komplementär auf die Stammeinlagen der GmbH beschränkt ist. Eine Vollhaftung auf Privatvermögen ist damit nahezu ausgeschlossen. Zudem spielen steuerliche Aspekte eine sehr übergeordnete Rolle.
Haftung
- Beschränkt sich für den Kommanditisten lediglich auf seine Einlage
- der Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen
Vorteile einer Kommanditgesellschaft
- Mindesteinlagebetrag ist gesetzlich nicht geregelt
- beschränkte Haftung
- meist Bonität gegeben (für eventuelle Kreditvergabe)
- Gesellschaftsvertrag frei gestalt- und verhandelbar
Nachteile einer Kommanditgesellschaft
- Haftung für den Komplementär unbegrenzt
- zwingender Handelsregistereintrag
- Kosten für Eintragung ins Handelsregister sind hoch
- Pflicht zur Buchführung