Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um eine Gesellschaft mindestens zweier Personen. § 705 BGB besagt, daß eine GbR formlos, mündlich oder stillschweigend (bei etwa gemeinsamen Wohnungseinzug einer Wohngemeinschaft) geschlossen werden kann. Ein gemeinsames Ziel wird vereinbart, zu welchem alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Ein sogenannter Gesellschaftervertrag ist nicht Bedingung, aber aus Beweisgründen möglich und empfehlenswert, um spätere Mißverständnisse auszuschließen. Es ist jedoch möglich, Verträge dieser Art im Nachhinein noch anzupassen oder zu ändern.

Ein Notar beurkundet in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn es um ein Grundstück(srecht) geht (auch um z. B. ein Erbbaurecht als grundstückgleiches Recht) (§ 311b BGB). Die Gesellschaftsbezeichnung kann somit einen Eigentümereintrag im Grundbuch darstellen – hier wie auch sonst können die Gesellschafter nur gemeinsam über das gbr-gesellschaft-buergerlichen-rechtsVermögen der GbR verfügen und haften mit ihrem Privatvermögen. Ohne Mindestkapital können die Einzelgesellschafter entweder Geldbeträge, Arbeits- und Dienstleistungen oder auch Sachwerte in das Gesellschaftsvermögen einbringen.

Ein gesetzlich erlaubter Zweck wird vereinbart, der alle Gesellschafter für die Führung der Geschäfte gemeinsam berechtigt (§ 709 BGB Abs. 1), dies kann jedoch durch Vertragsergänzungen im Nachhinein anders entschieden werden. Sie sind beschränkt geschäftsfähig, das heißt sie können als Einheit auch nach außen hin gemeinsam Verträge schließen, rechtliche Ansprüche stellen, klagen und verklagt werden. Letzteres macht sie parteifähig.

Die GbR findet Beispiele in einer Anwaltssozietät oder in einer Praxisgemeinschaft von Ärzten, die als Freiberufler zusammenarbeiten. Auch kann sie die Grundlage z. B. für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder für die Verwaltung von Familienvermögen sein. Oder Unternehmen, die nur vereinzelt an Projekten zusammenarbeiten, vereinigen sich zeitweise zu Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Ein Beispiel hierfür sind auch Bauprojekte.

Nach dem Handelsrecht ist eine GbR nicht verpflichtet, Buch zu führen. Jedoch ist es gleichzeitig, die Überschüsse nachvollziehbar aufzuführen, solange sie unter 250.000 EUR jährlich oder 25.000 EUR monatlich erwirtschaftet – dann erst besteht die Pflicht zur Bilanzierung (§ 141 Abgabenordnung), die dann allerdings eine andere Rechtsform erfordert..

Als Actus contrarius wird es bezeichnet, wenn alle Gesellschafter entscheiden, die GbR nicht mehr weiterzuführen. Weiterhin kann diese aufgelöst werden, wenn ein Gesellschafter kündigt (§ 723 BGB), stirbt (§ 727 BGB), in Insolvenz geht (§ 728 BGB). Sollte der vereinbarte gemeinsame Zweck erreicht oder dauerhaft verhindert (§ 726 BGB), die GbR durch einen Privatgläubiger gekündigt (§ 725 BGB) oder eine festgelegte Frist erreicht werden (§ 723 BGB), gilt das gleiche. Auch, wenn alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt werden.

Vorteile

  • Gründung ist kostenlos
  • Registerpflicht besteht nicht
  • Ein Gründungskapital ist nicht erforderlich..

Nachteile

  • Eine Haftung ist nicht beschränkt
  • Privatvermögen jedes Einzelnen ist Haftungsgrundlage
  • Eine GbR kann nur bei einem jährlichen Geschäftsumsatz von unter 250.000 € bestehen.

Haftung

Nach außen hin haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, nach innen hin kann ein Gesellschafter Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit einer Haftungsangelegenheit entstanden sind, von den anderen Beteiligten wieder einfordern.

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